Sie sind hier: Startseite » Der Verein » Die Satzung

Die Satzung

Vereinsgründung 02.05.2016

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gemeindeverein Biendorf 3000“, hat seinen Sitz in 18230 Biendorf, Gartenstr. 1 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Gemeindeverein Biendorf 3000 e.V.“

2. Zweck des Vereins
Der Verein „Gemeindeverein Biendorf 3000 e.V.“ mit Sitz in 18230 Biendorf, Gartenstr. 1, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist,
die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. durch folgende Maßnahmen:
Einwerbung von Sach- und Geldspenden, kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Jugend- und Altenhilfe, Pflege von Grünanlagen und öffentlichen Plätzen, Unterstützung von Seniorennachmittagen und Jugendtreffs
Der Verein wird als Förderverein im Sinne des § 58, Nr. 1 AO tätig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer seine Aufnahme beim Vorstand des Vereins beantragt.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Wenn diese den Betroffenen nicht mit einfacher Mehrheit ablehnt, gilt dieser als aufgenommen. Über diesen Paragraphen ist jeder Antragssteller vom Vorstand zu informieren.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende eines Quartals, die schriftliche Erklärung muß jedoch spätestens bis 6 Wochen vor dem Ende des Quartals eingegangen sein.
Bei Vorhaben, die dem Verein „Gemeindeverein Biendorf 3000 e. V.“ direkt oder indirekt schaden, bei Verstoß gegen die Satzung, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, bei dreimonatigem Verzug des Mitgliedsbeitrages können Mitglieder vom Vorstand ausgeschlossen werden. Innerhalb von vier Wochen ist ein Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung berät und beschließt.
Das ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist in allen Amtsgeschäften an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Ausgenommen sind Handlungen, zu denen der Vorstand speziell durch die Satzung befugt ist und Amtsgeschäfte, zu denen der Vorstand als juristischer Vertreter des Vereins vom Vereinsgesetz vorgesehen ist.
Oberste Beschlussgewalt des Vereins liegt bei der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden/m, der/m stellvertretenden Vorsitzenden und der/m Kassenführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Der Verein kann für die Führung der Geschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen und weitere Mitarbeiter anstellen. Der/die Geschäftsführer(in) wird durch den Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen und entlassen. Weitere Mitarbeiter(innen) werden vom Vorstand eingestellt. Der/die Geschäftsführer(in) ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

7. Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er wird auf Dauer gewählt, wenn er nicht vorzeitig zurücktritt oder ihm von 2/3 der Anwesenden einer Mitgliederversammlung des Misstrauen ausgesprochen wird. In diesen Fällen muss der Vorstand innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen einladen, in der über eine eventuelle Abberufung entschieden wird. Ansonsten gilt der alte Vorstand als wieder eingesetzt. Der alte Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

8. Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, ggf. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich einzuberufen mit einer Frist von 14 Tagen. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

9. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

10. Auflösung und Anfallberechtigung
Der Verein „Gemeindeverein Biendorf 3000 e.V.“ ist aufgelöst, wenn weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind oder wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
Die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zu erledigen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biendorf zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.